# § 3 Ziel und Gliederung des Teils I (1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Müller-Handwerks meisterhaft verrichten kann. (2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch, 2.eine Situationsaufgabe.