# § 22 Erstattung und Verrechnung von Leistungen nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften § 350a des Lastenausgleichsgesetzes ist auch auf die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten Leistungen anzuwenden, die den Ausgleichsleistungen vergleichbar sind.