# § 9 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind, vorbehaltlich des Absatzes 2, mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab, die Vorschriften der §§ 4 und 5 vom Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ab anzuwenden. (2) Die folgenden Vorschriften des § 1 sind mit Wirkung vom 1. Juni 1959 ab anzuwenden: [Tabelle]