# § 3 Ausgleichsabgaben Als Ausgleichsabgaben werden erhoben: 1.eine einmalige Vermögensabgabe (Vermögensabgabe) - §§ 16 bis 90 -, 2.eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind (Hypothekengewinnabgabe) - §§ 91 bis 160 -, 3.eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne gewerblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) - §§ 161 bis 197 -.