# § 3 Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann auf Antrag feststellen, dass eine Kriegswaffe unbrauchbar im Sinne des § 1 Absatz 1 ist, und darüber eine Bescheinigung ausstellen. (2) Abweichend von Absatz 1 trifft für Abgaben aus Bundeswehrbeständen das Bundesministerium der Verteidigung die Feststellung nach Absatz 1 und stellt eine entsprechende Bescheinigung aus. (3) Die Unbrauchbarmachung der Kriegswaffe ist vom Antragsteller bei Antragstellung in geeigneter Form nachzuweisen.