# § 8 Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden 1.zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und 2.sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.