# § 14 Bekanntmachung Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle Personen, die unter Tage 1.außerhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als28 Grad C Trockentemperatur oder25 Grad C Effektivtemperatur oder 2.im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als28 Grad C Trockentemperatur beschäftigt werden sollen oder beschäftigt sind, von den Vorschriften dieser Verordnung Kenntnis erhalten.