# § 12 Gliederung und Inhalt der Prüfung (1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsteile: 1.Rechtliche Bestimmungen, 2.Betriebs- und Unternehmensführung, 3.Mitarbeiterführung und Qualifizierung. (2) Die Prüfung ist nach den §§ 13 bis 15 durchzuführen.