# § 9 System- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe (1) Im Rahmen der system- und bauteilbezogenen Arbeitsaufgabe hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe durchzuführen, die sich an einem Kundenauftrag orientiert. (2) Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei Arbeiten im Rahmen eines Kundenauftrags. Dabei ist der Prüfungsbereich „Technik“ nach § 4 einzubeziehen. (3) Der Prüfungsausschuss legt eine system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe fest, die zu keinem der in § 7 Absatz 3 ausgewählten Systeme Bezug hat. (4) Die system- und bauteilbezogene Arbeitsaufgabe erstreckt sich auf zwei der drei folgenden Arbeiten, die durch den Prüfungsausschuss festgelegt werden: 1.Fehler und Schäden an einer Baugruppe diagnostizieren, 2.eine Baugruppe instand setzen oder 3.die Systeme einer Baugruppe einstellen. (5) Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden.