# § 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt (1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. (4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.