# § 5 Konsumverbot (1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten. (2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten: 1.in Schulen und in deren Sichtweite, 2.auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite, 3.in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite, 4.in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite, 5.in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und 6.innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite. Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben. (3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.