# § 19 Auflösungs- und Abwicklungsbericht (1) Auf den Auflösungsbericht und den Abwicklungsbericht sind die Vorschriften für den Jahresbericht entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus haben Auflösungs- und Abwicklungsberichte eine Übersicht der im Geschäftsjahr an die Anleger durchgeführten Auszahlungen zu enthalten. (2) Ein Abwicklungsbericht ist nicht zu erstellen, wenn zum Abschlussstichtag des Auflösungsberichts alle Anteile zurückgegeben wurden.