# § 18 Mindestkapitalanforderung (1) Für Pensions- und Sterbekassen beträgt die Mindestkapitalanforderung mindestens 3 Millionen Euro. (2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung um 25 Prozent. (3) Für Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, deren jährliche Beiträge in drei aufeinanderfolgenden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschritten haben, entfällt der Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung.