# § 4 Vorrangige Bereiche Intelligente Verkehrssysteme können vorrangig für folgende Zwecke eingeführt werden: 1.optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten; 2.Kontinuität der Dienste Intelligenter Verkehrssysteme in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement; 3.Anwendungen Intelligenter Verkehrssysteme für die Straßenverkehrssicherheit; 4.Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.