# § 34 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden, 2.Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren sowie 3.die Qualität der durchgeführten Änderungen zu prüfen und zu sichern.