# § 2 (1) Die IHRA besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann 1.Verträge schließen, 2.über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und 3.vor Gericht klagen und vorbehaltlich der Bestimmung des § 5 verklagt werden. (2) Die rechtswirksame Vertretung der IHRA richtet sich nach ihrer Geschäftsordnung.