# § 1 Zweck, Umfang (1) Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. (2) Die Statistik umfaßt 1.vierteljährliche Erhebungen, 2.Zählungen. (3) (weggefallen)