# § 3 Ziel und Gliederung des Teils I (1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Holz- und Bautenschutzgewerbes meisterhaft verrichten kann. (2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.