# § 5 Elektronische Aktenführung, Akteneinsicht und Digitalisierung von Dokumenten (1) Die externe Meldestelle des Bundes kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen. (2) Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz gelten für 1.die elektronische Aktenführung, 2.die Gewährung von Akteneinsicht und 3.die Digitalisierung von Dokumenten.