# § 16 Gemeinschaftsräume (1) Die Einrichtung muß mindestens einen Gemeinschaftsraum von 20 m2Nutzfläche haben. In Einrichtungen mit mehr als 20 Bewohnern muß eine Nutzfläche von mindestens 1 m2je Bewohner zur Verfügung stehen. (2) Bei der Berechnung der Fläche nach Absatz 1 können Speiseräume, in Ausnahmefällen auch andere geeignete Räume und Flure, insbesondere Wohnflure, angerechnet werden. Treppen, sonstige Verkehrsflächen, Loggien und Balkone werden nicht berücksichtigt.