# § 8 Umfang und Inhalt der Praxiseinsätze (1) Die Praxiseinsätze nach den §§ 6 bis 7a werden so festgelegt, dass sie mindestens den Vorgaben in Anlage 2 entsprechen. (2) Während der Praxiseinsätze sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben.