# § 6 Praxiseinsätze in Krankenhäusern (1) Jede studierende Person absolviert Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes. In den Praxiseinsätzen, die in Stationen, Abteilungen oder sonstigen Einrichtungen der Krankenhäuser stattfinden, werden den studierenden Personen Kompetenzen im Kompetenzbereich I der Anlage 1 vermittelt. Es finden folgende Praxiseinsätze statt: 1.zu den Kompetenzbereichen I.1 „Schwangerschaft“ und I.2 „Geburt“ und 2.zum Kompetenzbereich I.3 „Wochenbett und Stillzeit“. Die Vermittlung der Kompetenzbereiche II bis VI der Anlage 1 wird soweit möglich in die Praxiseinsätze einbezogen. (2) Praxiseinsätze in Krankenhäusern nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hebammengesetzes dienen außerdem dazu, dass die studierende Person einen Einblick in die folgenden medizinischen Fachgebiete erhält: 1.Neonatologie und 2.Gynäkologie, insbesondere gynäkologische Diagnostik und gynäkologische Operationen.