# § 5 Art und Umfang der konjunkturstatistischen Erhebungen (1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt. (2) Die Erhebungen werden bei höchstens 45 Prozent der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Erhebungseinheiten durchgeführt. (3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.