# § 20 Maßregeln nach Feststellung von Salmonellen (1) Sind in einem Legehennenbetrieb Salmonellen der Kategorie 1 festgestellt worden, dürfen 1.Hühner aus dem Betrieb oder der betroffenen Herde nur verbracht werden a)zu diagnostischen Zwecken, b)unmittelbar zur Schlachtung nach Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder c)zur Tötung und unschädlichen Beseitigung, 2.Eier aus dem Betrieb oder der betroffenen Herde nur a)unmittelbar zur Verarbeitung in einen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte, b)als Eier der Klasse B nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 oder c)zur unschädlichen Beseitigung verbracht werden. Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die nach Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 durchgeführt wird, entsprechend. (2) Die zuständige Behörde kann auf Basis einer Mitteilung nach § 4 Absatz 2 auch vor der Serotypisierung der Salmonellen Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen.