# § 6 Bewertung der Leistungen (1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet: [Tabelle] (2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen. (3) Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.