# § 18 Bewertung der berufspraktischen Studienzeiten, Bescheinigung (1) Nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts bewertet die Ausbildungsleitung die fachlichen Leistungen sowie die methodischen und die sozialen Kompetenzen der Anwärterinnen und Anwärter nach § 6 und erteilt hierüber eine Bescheinigung. (2) In der Bescheinigung nach Absatz 1 sind auch anzugeben: 1.die Dauer und die Unterbrechungen des Ausbildungsabschnitts sowie 2.die konkreten Ausbildungsinhalte des Ausbildungsabschnitts. (3) Die Bewertung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.