# § 3 Vorgangsdaten, Angaben zur Fahndungsnotierung Zu personenbezogenen Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes können insbesondere folgende Vorgangsdaten und Angaben zur Fahndungsnotierung verarbeitet werden 1.Erfassungsdatum und Löschdatum, 2.Aktenzeichen, 3.Ausschreibungsbehörde, 4.Sachbearbeitende Dienststelle, 5.Anlass und Zweck der Ausschreibung, 6.Eingabedatum, 7.Löschungstermin bei Fristablauf.