# § 111 Besondere Beurkundungsgegenstände Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets 1.vorbehaltlich der Regelung in § 109 Absatz 2 Nummer 2 eine Verfügung von Todes wegen, 2.ein Ehevertrag im Sinne von § 1408 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3.eine Anmeldung zu einem Register und 4.eine Rechtswahl nach dem internationalen Privatrecht.