# § 21 Verzug (1) Die Verzinsung nach § 7a Abs. 2 des Gesetzes beginnt mit dem Ersten des auf den Fälligkeitstag folgenden Kalendermonats. (2) Nach Eintritt der Fälligkeit werden gesondert erhoben: 1.Verzugszinsen, 2.Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung.