# § 6 Schlußbestimmungen (1) Bei Verträgen der öffentlich-rechtlichen Bausparkassen und bei Vollfinanzierungsverträgen der privaten Bausparkassen gilt die Vertragssumme als Bausparsumme. (2) Die Bestimmungen dieser Anordnung gelten sinngemäß für Wohnsparverträge (§ 9 Abs. 2 BKVO).