# § 2 Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung; Verordnungsermächtigung (1) Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern ist zuständig: 1.das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Dolmetscher seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seine berufliche Niederlassung hat; bei einem Wohnsitz oder einer beruflichen Niederlassung in Berlin das Kammergericht Berlin, 2.im Übrigen das Kammergericht Berlin. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung abweichend zu regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.