# § 45 Bestehen der Zwischenprüfung Die Zwischenprüfung hat bestanden, 1.wer in mindestens drei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und 2.bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.