# § 60 Die vorstehenden Vorschriften sind auf die nach§ 8der Grundbuchordnung anzulegenden Grundbuchblätter mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: a)In der Aufschrift ist an Stelle des Wortes "Erbbaugrundbuch" (§ 55 Abs. 2) das Wort "Erbbaurecht" zu setzen; b)bei der Eintragung des Inhalts des Erbbaurechts ist die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (§ 56 Abs. 2) unzulässig.