# § 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit (1) Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann 1.Verträge schließen; 2.über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und 3.vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.