# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes (1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt. (2) Es kann zwischen den Fachrichtungen 1.Baumschule, 2.Friedhofsgärtnerei, 3.Garten- und Landschaftsbau, 4.Gemüsebau, 5.Obstbau, 6.Staudengärtnerei, 7.Zierpflanzenbau gewählt werden. (3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.