# § 11 Aufsicht; Haushalt; Rechnungsprüfung (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die bundesunmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz prüft die Rechnung.