# § 3 Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfungsanforderungen beziehen sich auf: 1.Handlungsbereiche nach § 4 und 2.Handlungsobjekte nach § 5. (2) Die Prüfung besteht aus drei integrativen Situationsaufgaben nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bis 5 und dem Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach Maßgabe des § 6 Absatz 6.