# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Flechtwerkgestalter/Flechtwerkgestalterin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 18, Korbmacher, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie 2.gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.