# § 5 Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken (1) Finanzdienstleistungsinstitute haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden: 1.Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4) und 2.Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5). (2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.