# § 231 Unterhaltssachen (1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die 1.die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, 2.die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder 3.die Ansprüche nach a)§ 1305 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder b)§ 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen. (2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.