# § 33 Verwertung und Freigabe von Finanzsicherheiten (1) Liegen die Voraussetzungen für eine Verwertung der Finanzsicherheiten nach § 27 Absatz 3 Nummer 8 vor, so veräußert die Entschädigungseinrichtung die Finanzsicherheit im Einklang mit dem Rahmenvertrag oder eignet sich diese an. (2) Erfüllt ein CRR-Kreditinstitut eine Zahlungsverpflichtung nach § 23, so hebt die Entschädigungseinrichtung das Pfandrecht an den Finanzsicherheiten auf oder überträgt die Finanzsicherheiten an das CRR-Kreditinstitut zurück, soweit die Finanzsicherheiten nicht zur Besicherung fortbestehender Zahlungsverpflichtungen erforderlich sind.