# § 22 Einziehung und Sicherstellung (1) Eine ungültige eID-Karte kann eingezogen werden. (2) Eine eID-Karte kann sichergestellt werden, wenn 1.eine Person sie unberechtigt besitzt oder 2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieeID-Karteungültig ist. (3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine aufschiebende Wirkung.