# § 7 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1.die Verordnung des Präsidenten des Zentral-Justizamts für die Britische Zone über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 13. August 1948 (Verordnungsbl. für die Britische Zone S. 237), 2.das rheinland-pfälzische Landesgesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 24. Februar 1949 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 81). (3) Ansprüche, die auf Grund der aufgehobenen Bestimmungen erworben sind, bleiben unberührt.