# § 6 Personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtliche Zuständigkeiten (1) Der Personalrat des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen ist für diejenigen Personalangelegenheiten der in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zuständig, über die das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zu entscheiden hat. (2) In Angelegenheiten, in denen die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH entscheidet, werden die Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz vom Betriebsrat der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH wahrgenommen.