# § 18 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. [Tabelle] 2. [Tabelle] 3. [Tabelle] 4. [Tabelle] (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, 2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und 3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.