# § 14 Aufbewahrungsfrist Folgende Akten und elektronische Akten sind für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Beendigung des Verfahrens aufzubewahren: 1.Akten, in denen eine beantragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt worden ist, und 2.Akten, in denen eine Registrierung bestandskräftig widerrufen oder zurückgenommen worden ist.