# § 11 Mitteilung der Organisationsstruktur Die Mitteilung der beabsichtigten Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu umfassen: 1.Vorhandensein, Anzahl und Beschäftigungsumfang von Mitarbeitern, 2.Art und Umfang der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird, und 3.Art und Umfang der Erreichbarkeit.