# § 3 Gliederung der Meisterprüfung (1) Die Meisterprüfung beinhaltet die Prüfungsteile 1.Brennereitechnologie, Betriebs- und Verfahrenstechnik, Vermarktung, 2.Betriebs- und Unternehmensführung, 3.Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. (2) Die Meisterprüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.