# § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer 1.die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, 2.die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder 3.über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.