# § 4 Gliederung der Umschulungsprüfung (1) Die Umschulungsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile: 1.„Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und 2.„Praxis des Bodenverkehrsdienstes“. (2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.